Was ist ein Pflegegrad?
Mit der neuen Pflegereform im Jahr 2017 wurden fünf Pflegegrade definiert, um der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht zu werden. Somit haben am 01. Januar 2017 die fünf Pflegegrade das bisherige System der Pflegestufen abgelöst. Mit der neuen Pflegereform wurde zum einen der Begriff „Pflegebedürftigkeit“ neu definiert und zum anderen eine neue Systematik bei der Begutachtung eingeführt. Insbesondere die sogenannte eingeschränkte Alltagskompetenz, die mit einer geistigen oder psychischen Erkrankung einhergeht, wird mit den neuen Pflegegraden abgedeckt. Die Pflegegrade regeln mit neuen Abstufungen, welche Leistungen pflegebedürftige Menschen von der Pflegeversicherung erhalten.
Die unterschiedlichen Pflegegrade (1,2,3,4 oder 5) richten sich dabei nach unterschiedlichen Stadien der Beeinträchtigung der Selbständigkeit und der Fähigkeiten. Die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit wird dabei unabhängig von Alter, Krankheit oder körperlichen bzw. geistigen Einschränkungen bewertet.
Bis Ende 2016 wurden die Leistungen der Pflegeversicherung durch die drei Pflegestufen geregelt. Mit diesem dreistufigen System - mit einer zusätzlichen Härtefallregelung - wurden alle Menschen erfasst, die aufgrund von körperlichen Erkrankungen oder einer Behinderung auf Pflege angewiesen waren. Dabei wurden geistige Einschränkungen, psychische Erkrankungen oder Erkrankungen wie Demenz und Alzheimer kaum berücksichtigt und erhielten keine Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Mithilfe des 2017 in Kraft getretenen Neuen-Begutachtungsassessment (NBA) wird bei den neuen Pflegegraden nicht wie bei den Pflegestufen die gemessen Zeit, die zur Pflege einer Person benötigt wird, bewertet, sondern es findet eine Einschätzung des Pflegebedarfs statt der auf der Frage beruht, wie selbstständig die Betroffenen ihren Alltag, Körperpflege, Mobilität oder Nahrungsaufnahme, noch meistern können.
Anhand folgender sechs Module des Begutachtungsassessments wird die Selbstständigkeit des Patienten gemessen:
- Mobilität: Aufstehen, Zubettgehen, Hinsetzen, Gehen, Treppensteigen
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Sprachfähigkeit, räumliche und zeitliche Orientierung, Entscheidungsfähigkeit
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Unruhe, psychische Belastungen, motorisch auffälliges Verhalten
- Selbstversorgung: Körperpflege, An- und Ausziehen, Zubereitung von Mahlzeiten, Nahrungsaufnahme
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Arztbesuche, Einnahme von Medikamenten
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte sowie außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung: Beschäftigungen in der Freizeit, Kontakt zu Familie und Freunden
Der Pflegegutachter bewertet dabei den Betroffenen in seinem gewohnten Umfeld , in welchem Umfang er noch in der Lage ist, seinen Alltag ohne fremde Hilfe zu meistern. Die Einstufung folgt dabei einem festgelegten System. Der Gutachter vergibt für die oben genannten Kriterien Punkte. Je niedriger die Alltagskompetenz des Patienten ausfällt, desto mehr Punkte gibt es. Die Pflegeversicherung legt abschließend anhand der Summe der ermittelten Punkte fest, welchen Pflegegrad der Patient zukünftig erhält. Von diesem individuell vergebenen Pflegegrad hängt die Höhe der Pflegeleistungen ab.
Welche Pflegegrade gibt es?
Folgende Einteilung der Pflegegrade ist möglich:
- Pflegegrad 1 (ab 12,5 bis unter 27 Punkt) = geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2 (ab 27 bis unter 47,5 Punkt) = erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 3 (ab 47,5 bis unter 70 Punkt) = schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 4 (ab 70 bis unter 90 Punkt) = schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 5 (ab 90 bis 100 Punkte) = schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Die Anpassung der Pflegestufen auf die Pflegegrade erfolge anhand folgendem Schema:
Pflegegrad ab 2017 | Pflegestufe bis 2016 |
Pflegegrad 1 | Bisher nicht vorhanden |
Pflegegrad 2 | • Pflegestufe 0 (mit Demenz) • Pflegestufe 1 (ohne Demenz) |
Pflegegrad 3 | • Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (mit Demenz) • Pflegestufe 2 (ohne Demenz) |
Pflegegrad 4 | • Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (mit Demenz) • Pflegestufe 3 (ohne Demenz) |
Pflegegrad 5 | • Pflegestufe 3 (mit Demenz) • Pflegestufe 3 (Härtefall) mit eingeschränkter Alltagskompetenz |
Wie stelle ich einen Pflegegrad-Antrag?
Die Beantragung eines Pflegegrads erfolgt bei Ihrer zuständigen Pflegekasse über ein entsprechendes Formular.
Nach einem Anruf bei Ihrer Pflegekasse wird man Ihnen einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung zusenden. Füllen Sie diesen gewissenhaft und mit korrekten Angaben aus. Nach Eingang Ihres Antrags bei der Pflegekasse wird der Medizinische Dienst der Krankenkassen einen Begutachtungstermin mit Ihnen vereinbaren. Dieser Termin ist wichtig, für die individuelle Einstufung in einen Pflegegrad. Bereiten Sie sich mit ärztlichen und pflegerischen Dokumenten und Befunden auf den Termin des Gutachters vor. In der Begutachtung wird aus den oben genannten sechs Modulen die Pflegebedürftigkeit anhand des Punktesystems ermittelt. Aus diesen Punkten ergibt sich Ihr individueller Pflegegrad.
Nach erfolgreicher Vergabe eines Pflegegrads haben Sie Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegekasse. Eine davon ist die monatliche Kostenübernahme von bis zu 40 € für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – Die DESBOX
Die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel greift bereits ab einem Pflegegrad 1, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben einen anerkannten Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5
- Sie leben zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen
- Sie werden von einem Angehörigen, einem Freund oder einer Privatperson zu Hause gepflegt
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, haben Sie nach § 78 Abs. 1 in Verbindung mit §40 Abs. 2 SGB XI einen gesetzlichen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 480 € jährlich. Diese Hilfsmittel erleichtern Ihnen den Alltag und Ihren Angehörigen die notwendige Pflege.
Weitere Informationen zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel finden sie hier.
Um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kostenlos zu erhalten, müssen diese bei der Ihrer Pflegekasse beantragt werden. Sofern Sie Ihre Pflegehilfsmittel im Rahmen einer DESBOX bestellen, stellen wir für Sie auf Wunsch gerne den Antrag auf Pflegehilfsmittel zur Unterstützung im Pflegefall und übernehmen die komplette Antragsstellung und Genehmigung. Laden Sie sich jetzt direkt das Formular für den Antrag runter oder fordern Sie dieses bei uns an, das wir Ihnen gerne per Post oder E-Mail zur Verfügung stellen. Mehr zur Pflegehilfsmittel Beantragung finden Sie hier.
Gerne beraten wir Sie auch telefonisch unter +49 5971 946 06 06.
Nutzen Sie jetzt Ihren Anspruch und genießen Sie unseren Service!