Pflegehilfsmittel für Menschen mit Behinderung
Wer den Begriff „Pflegebedürftigkeit“ hört, denkt häufig zuerst an Senioren die altersbedingte auf Hilfe bzw. Pflege durch Angehörige angewiesen sind. Denn je älter Menschen werden, desto wahrscheinlicher ist es, dass sie ihren Alltag nicht mehr eigenständig meistern können und auf Hilfe angewiesen sind. Aber auch Kinder, Jugendliche und Junge Erwachsene können von einer Pflegebedürftigkeit betroffen sein. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe bedürfen. Eine körperliche oder geistige Behinderung kann die tägliche Pflege durch die Eltern bzw. Angehörigen notwendig machen.
Behinderung - was ist das?
Nach Definition des Sozialgesetzbuches viertes Buch (§2 Absatz 1 SGB IX) sind Menschen mit Behinderung Menschen, die "körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht".
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Seit 2017 erfolgt die Einstufung der Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegrade. Im Mittelpunkt steht der tatsächliche Unterstützungsbedarf, gemessen am Grad der Selbständigkeit - unabhängig davon, ob jemand an einer geistigen oder körperlichen Einschränkung leidet. Dabei werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erfasst und in die Bewertung der Pflegebedürftigkeit einbezogen. Mehr Informationen zum Pflegegrad finden Sie hier.
Wird ein Pflegegrad für einen Menschen mit Behinderung bewilligt, haben die Pflegebedürftigen bzw. Angehörigen / Eltern die Möglichkeit verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Denn nach Sozialgesetzbuch elftes Buch (§ 78 Abs. 1 in Verbindung mit §40 Abs. 2 SGB XI) haben Pflegebedürftige Anspruch auf die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Die Leistungen umfassen unter anderem zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel die den Pflegepersonen die pflegerische Versorgung vereinfachen sollen.
Ziel der Pflegehilfsmittel ist es, die Lebensführung pflegebedürftiger Menschen zu verbessern und zur Linderung der Beschwerden beizutragen. Dabei sind je nach individuellem Pflegebedarf unterschiedliche Pflegehilfsmittel notwendig. Die möglichen Pflegehilfsmittel unterteilen sich in technische Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Mehr zum Thema Pflegehilfsmittel finden Sie hier.
Was gehört zu den Pflegehilfsmitteln?
Unter anderem übernimmt Ihre Pflegekasse die Kosten von bis zu 480 € jährlich bzw. bis zu 40 € monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Zu diesen zählen:
- Einmalhandschuhe
- Händedesinfektion
- Flächendesinfektionsmittel
- saugende Bettschutzeinlagen (Einweg)
- Mundschutz
- Einweg Schutzschürzen
Diese Pflegehilfsmittel können in der DESBOX individuell - passend zum Pflegebedarf - zusammengestellt werden und monatlich angepasst werden. Mehr zu den notwendigen Voraussetzungen für eine kostenlose DESBOX finden Sie hier.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, reicht das einmalige Ausfüllen des Antrags-Formulars aus und das DESBOX-Team kümmert sich für Sie um alle Formalitäten. Weitere Informationen zur Beantragung finden Sie hier.
Gerne beraten wir Sie auch telefonisch unter +49 5971 - 946 06 06.